03.09.2008 | Bewertung
Bewertung eines Sachvermächtnisses – zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten
Überlässt der Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer im Wege eines Nutzungsrechts Grund und Boden zum Abbau von Bodenschätzen und ist das Grundstück nach erfolgtem Abbau rekultiviert zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang von Todes wegen oder im Wege einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben (BFH 9.4.08, II R 24/06, Abruf-Nr. 082019). |
Sachverhalt
Die Erblasserin E hatte den Klägern vermächtnisweise land- und forstwirtschaftlich (luf) genutzten Grundbesitz übertragen, der zum Todeszeitpunkt zum Teil einem Bergbauunternehmen zum Kohleabbau überlassen war. Das FA hat den Grundbesitz auf den Todeszeitpunkt der E als unbebautes Grundstück gemäß § 145 Abs. 3 BewG bewertet. Das FG (EFG 06, 1562) folgte dem FA, da gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2a BewG i.V. mit § 43 Abs. 1 BewG Abbauland nur dann zum luf Vermögen gehöre, wenn es durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (LuF) genutzt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach Ansicht der Kläger sei der Grundbesitz als luf Vermögen gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1a BewG zu bewerten, da dieser rekultiviert zurückzugeben war und auch in der Zeit des Abbaus dazu bestimmt gewesen sei, i.S. des § 33 Abs. 1 BewG dauernd dem Betrieb der LuF zu dienen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Grundbesitz gehörte beim Tod der E zum luf Vermögen und hätte gemäß den §§ 140bis 144 BewG niedriger bewertet werden müssen. Zum luf Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem LuF-Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG), sowie Abbauland nach § 34 Abs. 2 Nr. 2a BewG i.V. mit § 43 Abs. 1 BewG. Nach R 125 Abs. 4 ErbStR ist ein Grundstück, wenn es nicht bewirtschaftet wird, regelmäßig auch dann dem luf Vermögen zuzurechnen, wenn es keine andere Zweckbestimmung erhalten hat. Mit dem bloßen Kohleabbau erfährt das Grundstück noch keine andere Zweckbestimmung, solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück rekultiviert zurückzugeben. Auch die bergrechtlichen Regelungen (§ 79 Bundesberggesetz) sprechen für die Zurechnung zum luf Vermögen. Denn der Bergbauunternehmer, der das Grundstück zum Bergbau nutzt, hat die Nachteile auszugleichen, die dem Betrieb der LuF hieraus entstehen. Der Eigentümer des zunächst luf genutzten Grundstücks stellt sich während des Abbaus also nicht anders als ohne die Nutzungsüberlassung.
Praxishinweis
Dass überhaupt Grundbesitzwerte erforderlich sind, beruht auf der Rechtsprechung, wonach die Ansprüche aus Sachvermächtnissen nicht mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind, sondern mit dem Steuerwert der Sache, auf die die vermächtnisweise erworbenen Ansprüche gerichtet sind (BFH 15.10.97, ZEV 98, 113).
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