01.11.2002 · Fachbeitrag · Bewertung
Pflegeleistungen als Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung
| Werden Pflegeleistungen als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart, so richtet sich deren Jahreswert - soweit keine anderen Anhaltspunkte vorliegen - nach dem Zwölffachen der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) (FinMin Baden-Württemberg 19.8.02, 3 - S 380.6/37, DB 02, 1803). (Abruf-Nr. 021490) |
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