07.01.2009 | Bewertung
Sachvermächtnis und Sachleistungsanspruch
Bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter i.S. des § 328 Abs. 1 BGB, die dem Auflagebegünstigten eine eigene Forderung gegen den Beschenkten einräumt, ist Gegenstand der Zuwendung des Schenkers an den Auflagebegünstigten die Forderung gegen den Beschwerten. Die Bewertung dieser Forderung erfolgt zum gemeinen Wert (BFH 11.6.08, II R 60/06, Abruf-Nr. 083938). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Familienstiftung, ist Begünstigte einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten A und B, nach der sich A verpflichtet hat, in Spanien belegenen Grundbesitz auf B mit der Maßgabe zu übertragen, den Grundbesitz auf die Klägerin weiterzuübertragen. Die Klägerin sollte „unmittelbar berechtigt“ sein. Das FA sah in dieser Übertragung eine schenkungsteuerbare Zuwendung des A an die Klägerin (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und bewertete den Grundbesitz in Spanien mit dem Verkehrswert. Nach Ansicht der Klägerin ist der Ansatz des ausländischen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert nach § 12 Abs. 6 ErbStG i.V. mit § 31 Abs. 1 BewG im Vergleich zur Bewertung inländischen Grundbesitzes eine willkürliche Benachteiligung, die gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Das FG (EFG 07, 138) folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Die Übertragungsvereinbarung ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit A als Versprechensempfänger, B als Verpflichteter und der Klägerin als begünstigte Dritte. Der Vertrag regelt eine Schenkung unter Auflage. Gegenstand der Zuwendung ist - unabhängig davon, ob ausdrücklich oder mittels echtem Vertrag zugunsten Dritter - die dem Dritten eingeräumte Forderung gegen den Auflagebeschwerten als Verpflichteten und nicht der Vermögensgegenstand, dessen Übertragung gefordert werden kann. Soweit der Anspruch des Dritten auf die Übertragung einer Sache gerichtet ist, ist Zuwendungsgegenstand der Übereignungsanspruch. Ein derartiger Sachleistungsanspruch ist regelmäßig mit dem gemeinen Wert gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Auf die Belegenheit des Grundstücks kommt es vorliegend nicht an.
Praxishinweis
Nach Ansicht des BFH kommt der Steuerwert nur beim Sachvermächtnis zum Tragen; dies aber auch nur unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschluss vom 7.11.06 (ZEV 07, 449) zur Beseitigung der Begünstigungen durch die Steuerwerte (BFH 13.8.08, ErbBstg 08, 287, Abruf-Nr. 082847; BFH 9.4.08 ErbBstg 08, 221, Abruf-Nr. 082019). Sachleistungsansprüche - z.B. der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks - sind aber ohnehin mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 12 Abs. ErbStG i.V. mit § 9 BewG). Bei einer Schenkung unter Auflage mit eigenem Rechtsanspruch besteht für einen derartigen Vertrauensschutz zugunsten des Auflagebegünstigten also keine Notwendigkeit.(GG)
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