Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.02.2008 | Bewertungsgesetz

    Ermittlung des Jahreswerts für Nießbrauch an GmbH-Anteilen

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Die Ermittlung des Jahreswertes für einen Nießbrauch an GmbH-Anteilen nach § 15 Abs. 3 BewG hat nicht durch schematisches Abstellen auf die in den letzten drei Vorjahren vorgenommenen Ausschüttungen zu erfolgen. Wesentlicher ist, ob zukünftig mit ausschüttungsfähigen Betriebsergebnissen zu rechnen ist (FG Düsseldorf 25.7.07, 4 K 2880/03 Erb, Abruf-Nr. 080253).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin bestellte ihrer Tochter Nießbrauchsrechte an GmbH-Anteilen mehrerer Gesellschaften. In den drei Vorjahren haben diese GmbHs keine Ausschüttungen vorgenommen. Die Klägerin machte die Bewertung der Nießbrauchsrechte mit Null geltend, da wegen des bisherigen Ausschüttungsverhaltens auch in Zukunft keine Ausschüttungen zu erwarten seien. Nach Auffassung des FA müsse für die Ermittlung der voraussichtlichen Ertragsanteile der Nießbrauchsrechte dagegen von einer vollständigen Ausschüttung der zukünftigen Betriebsergebnisse ausgegangen werden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet, soweit das FA von einer zukünftigen Vollausschüttung ausgeht und unbegründet, soweit die Klägerin auf das vergangene Ausschüttungsverhalten abstellt. Maßgebend für die Ermittlung des Jahreswertes von Nutzungen oder Leistungen (hier: Zuwendungsnießbrauch) ist § 15 Abs. 3 BewG, denn der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen vermittelt die Teilhabe an den Ausschüttungen der Gesellschaft, die in ihrem Betrag ungewiss sind.  

     

    Abzustellen ist auf den Jahreswert, der durchschnittlich in Zukunft voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der zukünftige Durchschnittsertrag auf der Grundlage des Ertrags der dem Stichtag vorangegangenen drei Jahre ermittelt wird. Die Vergangenheitswerte sind aber nur ein Anhaltspunkt, denn vorliegend ergäben sich mangels Ausschüttungen in den Vorjahren und bei schematischer Hochrechnung für die Folgejahre ein Durchschnittsertrag von Null und damit ein Wert für das Nießbrauchsrecht ebenfalls mit 0 DM/EUR. Dieses Ergebnis ist offensichtlich unzutreffend.