18.11.2008 | Bewertungsgesetz
Kaufrechtsvermächtnis: Wende in der Rechtsprechung, Ansatz des gemeinen Wertes bleibt
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten. |
2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist mit dem gemeinen Wert des vermachten Gegenstandes zu bewerten. |
3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu. |
(BFH 13.8.08, II R 7/07, Abruf-Nr. 082847) |
Sachverhalt
Der Erblasser E hatte seinem Sohn, dem Kläger, das Recht eingeräumt, den landwirtschaftlichen Hof zu übernehmen mit der Maßgabe, der Ehefrau des E eine lebenslängliche Rente sowie ein Wohnrecht auf dem Hof einzuräumen. Der Kläger machte von seinem Übernahmerecht Gebrauch. Er war der Ansicht, sein vermächtnisweise eingeräumtes Übernahmerecht sei mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert und unter Inanspruchnahme von § 13a ErbStG anzusetzen. Nach Ansicht des FA war das Übernahmerecht aber mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auch hat das FA § 13a ErbStG nicht angewendet, da Gegenstand des Übernahmevermächtnisses weder eine Sache noch ein Sachleistungsanspruch sei und der Kläger daher kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG erworben habe.
Entscheidungsgründe
Der vermächtnisweise Erwerb des Klägers ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind zu gewähren. Gegenstand eines Vorausvermächtnisses ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung zu den Kaufrechtsvermächtnissen ein durch Erbfall begründetes Gestaltungsrecht, den Gegenstand oder die wirtschaftliche Einheit zu übernehmen (BFH 6.6.01, ErbBstg 01, 280, Abruf-Nr. 011036).
Hieran hält der BFH nicht mehr fest. Nun gilt: Wenn der Übereignungsanspruch bereits durch letztwillige Verfügung – ohne Zwischenschaltung eines Kaufvertrages – begründet wird, sind die Gegenstände selbst und nicht das Gestaltungsrecht Gegenstand des Vermächtnisses. Das Wesen des Vermächtnisses besteht gemäß § 2174 BGB in der Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs des Bedachten auf Leistung des Gegenstandes, wobei eine Bedingung nicht entgegensteht (§ 2177 BGB).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig