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  • 18.11.2008 | Bewertungsgesetz

    Kaufrechtsvermächtnis: Wende in der Rechtsprechung, Ansatz des gemeinen Wertes bleibt

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten.  
    2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist mit dem gemeinen Wert des vermachten Gegenstandes zu bewerten.  
    3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.  
    (BFH 13.8.08, II R 7/07, Abruf-Nr. 082847)

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E hatte seinem Sohn, dem Kläger, das Recht eingeräumt, den landwirtschaftlichen Hof zu übernehmen mit der Maßgabe, der Ehefrau des E eine lebenslängliche Rente sowie ein Wohnrecht auf dem Hof einzuräumen. Der Kläger machte von seinem Übernahmerecht Gebrauch. Er war der Ansicht, sein vermächtnisweise eingeräumtes Übernahmerecht sei mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert und unter Inanspruchnahme von § 13a ErbStG anzusetzen. Nach Ansicht des FA war das Übernahmerecht aber mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auch hat das FA § 13a ErbStG nicht angewendet, da Gegenstand des Übernahmevermächtnisses weder eine Sache noch ein Sachleistungsanspruch sei und der Kläger daher kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG erworben habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der vermächtnisweise Erwerb des Klägers ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind zu gewähren. Gegenstand eines Vorausvermächtnisses ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung zu den Kaufrechtsvermächtnissen ein durch Erbfall begründetes Gestaltungsrecht, den Gegenstand oder die wirtschaftliche Einheit zu übernehmen (BFH 6.6.01, ErbBstg 01, 280, Abruf-Nr. 011036).  

     

    Hieran hält der BFH nicht mehr fest. Nun gilt: Wenn der Übereignungsanspruch bereits durch letztwillige Verfügung – ohne Zwischenschaltung eines Kaufvertrages – begründet wird, sind die Gegenstände selbst und nicht das Gestaltungsrecht Gegenstand des Vermächtnisses. Das Wesen des Vermächtnisses besteht gemäß § 2174 BGB in der Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs des Bedachten auf Leistung des Gegenstandes, wobei eine Bedingung nicht entgegensteht (§ 2177 BGB).