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  • 01.07.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    § 173 AO: Nachträgliche Kenntnisnahme von Tatsachen im Erbschaftsteuerrecht

    | Für die Frage, ob dem Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis dieses FA an. Bei Ableitung des Werts vom Einheitswert des Betriebsvermögens ist die Tatsachenkenntnis des Betriebs-FA dem Erbschaftsteuer-FA zuzurechnen. Der Einheitswert des Betriebsvermögens ist - für sich genommen - keine Tatsache im Sinne des § 173 AO, sondern nur eine Schlußfolgerung. |