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  • 01.05.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Änderung der Rechtsprechung: Keine Bindungswirkung des Erbscheins für das ErbSt-Finanzamt

    | Das Finanzamt fühlte sich wegen der bisherigen Rechtsprechung an den Erbschein gebunden. Dieses Bollwerk ist nun gefallen. Der BFH setzte sich von einer älteren Entscheidung (BFH 25.10.57, BB 58, 35) ab, die die Finanzbehörden dazu verpflichtete, für die Besteuerung den bestehenden Erbschein zugrunde zu legen, solange dieser nicht eingezogen und ein neuer Erbschein ausgestellt wurde. Mehr noch: der BFH verpflichtete jetzt die Finanzverwaltung und die nachgeordneten Finanzgerichte dazu, bei „gewichtigen Gründen" selbst die Höhe der Erbquote aus den Verkehrswerten - nicht den Steuerwerten (!) - sämtlicher zum Nachlaß gehörender Gegenstände zu ermitteln. |