01.05.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Änderungen des Berliner Testaments durch den letztversterbenden Ehegatten
| Räumt das Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, Schlusserbenfolge und Verteilung des Nachlasses zu ändern, bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zu Gunsten des Schlusserben anwendbar, wenn der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verf ügung von Todes wegen die Erbquote nicht verändert. Daran ändert sich auch nichts, wenn er eine Teilungsanordnung im gemeinsamen Testament durch ein Vorausvermächtnis zu Gunsten des Schlusserben ersetzt oder die Erbquote eines weiteren Erben verändert, solange die Erbquote des Schlusserben hiervon nicht berührt wird. |
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