01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Aufschiebend bedingte Schenkung
| Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragungsbewilligung abgegeben wurde. An der Ausführung einer Grundstücksschenkung fehlt es jedoch trotz erklärter Auflassung und erteilter Eintragungsbewilligung, wenn die Schenkung, d.h., das schuldrechtliche Geschäft aufschiebend bedingt ist bzw. die Beteiligten eine Vollzugshemmung vereinbart haben (BFH 8.2.2000, II R 9/98, DStRE 2000, 870, Abruf-Nr. 000727). |
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