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  • 01.03.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Die - wahlweise - in Jahresbeträgen erhobene Ersatzerbschaftsteuer bei einer Stiftung ist eine nach § 10 Nr. 2 KStG nicht..

    | Der BFH hielt dagegen, § 24 ErbStG führe zu einer originären Erhöhung der Steuerschuld. Der im Gesetz benannte Zinssatz sei nur ein Berechnungselement. Damit handele es sich nicht mehr um eine Stundung und somit bei dem Zins nicht um eine Nebenleistung. Der systembedingte Zinsanteil sei mit Zinsen gem. §§ 234, 222 AO nicht vergleichbar. |