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  • 01.08.1994 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Erst die Aufforderung des Finanzamts löst die Steuererklärungspflicht bei Schenkungen und Erbfällen aus...

    | Der erkennende II. Senat umging die abgabenrechtliche Tretmine unter Berufung auf 31 ErbStG und die darin begründete nur "potentielle gesetzliche Pflicht" zur Abgabe der Steuererklärung. Daraus wurde der Schluß gezogen, die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entstehe konkret erst mit der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Erklärung. Damit gilt für die Anlaufhemmung § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO und begann die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Erbschaftsteuer-Erklärung 1981. Die Festsetzungsfrist endete dann erst 1985. |