01.05.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Gemeiner Wert von Anteilen an einer Holding-Kapitalgesellschaft
| Anteile an einer (reinen) Holding-Kapitalgesellschaft sind ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten (nur) nach dem Vermögenswert der Gesellschaft zu schätzen. Dabei ist die gehaltene Beteiligung ebenfalls nach dem Stuttgarter Verfahren schätzungsweise zu bewerten. Vermittelt die von der Holding-Gesellschaft gehaltene Beteiligung Einfluß auf die Geschäftsführung, so erfolgt die Schätzung nach dem für Anteile mit Einfluß vorgesehenen (Regel-)Verfahren, und zwar auch dann, wenn die - eigentlich zu bewertende - Beteiligung an der Holding-Gesellschaft keinen Einfluß auf deren Geschäftsführung gewährt. |
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