01.02.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Grundsätze der mittelbaren Schenkung nicht nur bei Grundstücken gültig
| 1. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 ErbStG 1974). Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände und Rechte. |
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