01.07.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Nachfolge in atypische Unterbeteiligung
| Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (i.d.F. des StÄndG 1992, BStBl I 92, 146) steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Er ist als Mitunternehmer des Betriebs derGesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaft, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind. |
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