01.04.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Schenkung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist kein Vertrag zugunsten Dritter
| 1. Eine Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter liegt nur vor, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Versprechensempfängers (des Gläubigers) stammt, wenn also die Bereicherung des Dritten auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruht. |
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