01.10.1994 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuerbefreiung bei Rückfall von Vermögensgegenständen
| Die Rechtsprechung hatte auch schon vor 1974 das Wort "Vermögen" im Sinne von Vermögensgegenstand ausgedeutet. Ein bloß wertmäßiger Rückfall von Vermögen sollte nicht ausreichen, um die Steuerbefreiung auszulösen. Andererseits wurden Ersatzwirtschaftsgüter von der Steuerbefreiung erfaßt (Meincke ErbStG § 13 Rz. 30 mit weiteren Nachweisen), wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch als dieselben Vermögensgegenstände anzusehen waren (Haus 1 = Haus 2). Der BFH lehnt jetzt diese Auslegung der Befreiungsvorschrift ausdrücklich ab und verlangt einengend die Identität der Vermögensgegenstände. Ob man hier in der Praxis mit dem Alibi einer nicht strikten Auslegung nach Art und Funktionsgleichheit wird zurechtkommen können, wird sich zeigen. |
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