01.02.2005 | Bundesfinanzhof
Vererblichkeit des Verlustabzugs auf dem Prüfstand des Großen Senats
Bereits mehrfach war der BFH in jüngster Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der einkommensteuerrechtliche Verlustabzug des Erblassers beim Erben fortgeführt werden kann. In dieser Sache hat der XI. Senat nun den Großen Senat (GrS) angerufen (BFH 28.7.04, XI R 54/99, Abruf-Nr. 043224).
- Geklärt werden soll, ob an der bisherigen Rechtsprechung der Vererblichkeit des Verlustabzugs weiterhin festgehalten werden kann.
- Soweit der GrS dies bejaht, möchte der XI. Senat dann wissen, ob im Falle einer Erbengemeinschaft nur derjenige den Verlustabzug erhält, der die – vormals verlustträchtige – Einkunftsquelle fortführt und ob insofern für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Anmerkungen zum Vorlagebeschluss
Bereits in 2000 hatte der I. Senat des BFH unter Hinweis auf steuersystematische Bedenken die Absicht bekundet, die jahrzehntelange Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten aufzugeben und entsprechende Anfragen an den IV., VIII. und XI. Senat des BFH gerichtet (29.3.00, BStBl II, 622). Trotz der Zustimmung dieser Senate zur gewünschten Rechtsprechungsänderung hatte der I. Senat – inzwischen personell verändert – seine Absicht letztlich aufgegeben und mit Urteil vom 16.5.01 (BStBl II 02, 487) die Vererblichkeit des Verlustabzugs erneut bestätigt. Die Finanzverwaltung war dieser Sichtweise in ihrem Anwendungsschreiben vom 26.7.02 (BStBl I, 667) gefolgt.
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