01.08.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verlobung und Aufgebot machen noch keine Ehe - kein Erlaß der Erbschaftsteuer
| Die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse III (früher Steuerklasse IV) führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall erst nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist. Die Verlobte - oder die Lebensgefährtin in einer wilden Ehe - ist und bleibt eine fremde Dritte. |
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