15.05.2008 | Bundesfinanzhof
Verlustvortrag nicht mehr vererbbar
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur ESt geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind (BFH 17.12.07, GrS 2/04, Abruf-Nr. 080822). |
Entscheidungsgründe
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Daneben bestimmt § 45 Abs. 1 S. 1 AO, dass bei der Gesamtrechtsnachfolge „die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über(gehen)“.
§ 10d EStG ermöglicht eine interperiodische Verrechnung von Verlusten, die im VZ ihrer Entstehung nicht ausgeglichen werden konnten. Auf diese Weise sollen Härten abgemildert werden, die sich durch die Anwendung des dem EStG zugrunde liegenden Abschnittsprinzips ergeben. Deshalb konnte der Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlustvortrag bisher nach § 10d EStG geltend machen.
Nun ist der BFH aber von seiner Rechtsprechung abgerückt: Die ESt erfasse die Leistungsfähigkeit der einzelnen Person. Sie werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken, da Erblasser und Erbe verschiedene Rechtssubjekte sind.
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