01.04.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vertrag zu Gunsten Dritter: Keine Erbschaftsteuer bei Leistungsaustausch
| Kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb auf Grund eines Vertrags zu Gunsten Dritter liegt vor, wenn der Dritte den Vermögensvorteil (hier: Ansprüche aus einer Lebensversicherung) als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Versicherungsnehmer erhalten hat (BFH, Beschluss, 8.8.99, II B 59/99, DStRE 2000, 36). |
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