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  • 01.04.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zahlungen zur Ablösung des Nacherbenrechts sind keine Nachlaßverbindlichkeiten beim Vorerben

    | Ein Nacherbe erlangt bei Eintritt des Vorerbfalls neben dem zukünftigen Erbrecht (§ 2100 BGB) eine Reihe von Rechten, die sein zukünftiges Erbrecht sichern sollen. Dieses sog. Anwartschaftsrecht kann veräußert und nach § 2108 BGB vererbt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine besondere Form der Erbauseinandersetzung, weil zwischen Vorerben und Nacherben keine Erbengemeinschaft besteht (BGH 10.2.93 IV ZR 274/91, NJW 93, 1582 zu Tz. 5). |