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  • 01.09.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zinsanteil bei gestundeter Erbausgleichszahlung

    | Eine Erbausgleichsforderung, deren Fälligkeit um mehr als ein Jahr hinausgeschoben ist, ist in einen Kapital- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Das gilt auch dann, wenn eine Verzinsung vom Erblasser ausdrücklich ausgeschlossen wurde. |