01.01.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zinslose Stundung nach § 25 ErbStG entfällt beim Wegfall der Belastung
| Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entfällt nach dem Erlöschen der Belastung ein Anspruch auf zinslose Stundung. Daraus folgt, daß eine Stundung im Rahmen der Besteuerung nach § 25 ErbStG von vornherein ausscheidet, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung (zum Beispiel wegen des Todes des Nutzungsberechtigten) nicht mehr besteht. |
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