01.10.1994 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof/FG Hamburg
Durch letztwillige Verfügung angeordnete Spenden Sonderausgaben?
| Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben vom 11.1.1993 Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden (Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen sowie Vermächtnissen) unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten zugelassen, obwohl die Erbfallschulden kein Entgelt für den Erwerb des Nachlasses sind und nicht zu Anschaffungskosten führen (siehe Tz. 37, 70, 89 Satz 4). Dem hat der BFH in mehreren Entscheidungen widersprochen, so daß die Finanzverwaltung sich nunmehr gezwungen sah, mit dem BMF-Schreiben vom 11.8.94 diese - für den Steuerpflichtigen günstige - Auffassung zu revidieren und festzustellen, daß Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig sind. |
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