01.10.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Anzeigepflicht der Notare per Formular
| Nach § 8 Abs. 1, 4 ErbStDV n.F. (8.9.98, BGBl I, 2658) sind die Anzeigen der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen über beurkundete Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden neuerdings mittels eines neuen Vordrucks zu übersenden (siehe Muster 6 zu § 8 ErbStDV). |
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