17.05.2010 | Bundesfinanzministerium
(Teil-)Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Im Teil I des Beitrags (ErbBStg 04/2010, 99) wurden anhand eines Musterfalls die sich aus dem BMF-Schreiben vom 11.3.10 (IV C 3 - S 2221/09/10004, Abruf-Nr. 101021) ergebenden Neuerungen für die Anerkennung einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen erörtert. Teil II befasst sich nun mit den Fällen der Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen, die keine Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind, und geht auf weitere Einzelfragen ein.
1. Abgrenzungsfälle zu den Versorgungsleistungen
Eine unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen liegt nicht vor, wenn kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG übertragen wird oder die Anerkennung von Versorgungsleistungen an einer der anderen im BMF-Schreiben geforderten Voraussetzungen scheitert. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Beispiele:
- Übertragung von privatem Grundbesitz (z.B. vermietete/eigengenutzte Immobilien des Privatvermögens) oder von Wertpapiervermögen;
- Übertragung von Vermögen, das die in Rn. 8 bis Rn. 20 des BMF-Schreibens genannten Bedingungen für die Anerkennung von Versorgungsleistungen nicht erfüllt, wie z.B. die disquotale Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen (Rn. 8), die Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Einkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Rn. 10) oder die Übertragung von GmbH-Anteilen von unter 50 % (Rn. 15 ff.);
- Einräumung eines Nießbrauchsrechts (Rn. 21), und zwar unabhängig davon, ob das Nießbrauchsrecht an Vermögen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG bestellt ist oder nicht (zur Ausnahme einer zeitlich gestreckten „gleitenden“ Vermögensübertragung siehe unter 3.);
- Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn er aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags - oder diesem gleichgestellten Pachtvertrags, - die Vorstufe zur Hof- und Betriebsübertragung ist, weil eine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen in diesen Fällen erst bei der späteren tatsächlichen Übertragung des Hofs und Betriebs im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen angenommen wird;
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