01.11.1995 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Zur Bedeutung des Hinweises "vorweggenommene Erbfolge" bei Schenkungen
| Möglicherweise stand der klagenden Gemeinde nur das steuerrechtliche Bild vor Augen, als sie sich an dem übertragenen Grundstück schadlos halten wollte. Zivilrechtlich können diese Übertragungen jedoch unentgeltlich, teilentgeltlich oder auch in vollem Umfang entgeltlich sein. Für die sog. Altenteilsleistungen aus dem Vermögen des Übernehmers entschied der BGH, daß es sich um entgeltliche Gegenleistungen handelte. |
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