01.09.1996 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Es bleibt dabei: Erbschaftsteuerrecht bis Ende 1995 verfassungskonform
| Die Niedersachsen wollten es noch einmal schriftlich haben, daß die unterschiedliche Bewertung von Geldvermögen und Grundbesitz bis zum 31.12.95, 24.00 Uhr, verfassungskonform sei. Sie setzten darauf, daß zwischenzeitlich die Zuständigkeit vom 2. Senat (2 BvR 552/91) auf den 1. Senat gewechselt hatte und hielten darum an ihrem Vorlagebeschluß (FG Nds. 26.4. 95, III 62/93, EFG 95, 933) fest. |
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