01.03.1998 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Fehlgeschlagene vorweggenommene Erbfolge
| Die Rechtswohltat der Steuerbefreiung einer fehlgeschlagenen vorweggenommenen Erbfolge nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG wird - zu Recht - eng auf einen bereits einmal besteuerten Vermögensgegenstand beschränkt. Sie erstreckt sich allerdings auch auf Wertzuwächse, die dieser Vermögensgegenstand in der Zeit zwischen Schenkung und Erbfall erfahren hat. Die Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG und die Behandlung des Beschwerdeführers nach Steuerklasse II verstoßen nicht gegen das GG. |
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