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  • Checkliste

    Die Behaltensregelungen nach § 13 a Abs. 5 ErbStG

    von Prof. Eugen J. Vernekohl, Nordkirchen

    Mit dem Vollzug des Übertragsvertrags bei einer vorweggenommenen Erbfolge bzw. dem Vollzug des Testaments oder Erbvertrags nach dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung unter Ausnutzung der Vergünstigungen des § 13 a ErbStG ist es noch nicht getan. Vielmehr sind nunmehr die sog. „Behaltensregelungen" zu beachten, weil ein Verstoß zum Wegfall der Steuervergünstigungen führen kann. Für die steuerliche Beratung stellt dies teilweise ein sehr viel härteres Stück Arbeit dar, weil sie u.U. junge, unternehmerisch oder steuerlich noch unbedarfte Erben daran hindern muß, den Freibetrag für Betriebsvermögen und den Bewertungsabschlag durch einen zu sorglosen Umgang mit dem ererbten Vermögen - z.B. durch zu hohe Entnahmen -wieder zu verspielen.

    Die folgende Checkliste vermittelt einen schnellen Überblick darüber, bei welchen unternehmerischen Maßnahmen die Steuervergünstigungen verlorengehen können. Dabei kann nicht übersehen werden, daß die gleichlautenden Ländererlasse zu § 13 a ErbSt im Gegensatz zu ihrem Namen mehr neue Zweifelsfragen aufwerfen als beantworten.

    1. Fünfjährige Sperrfrist  

    Der Freibetrag bzw. Freibetragsanteil und der Bewertungsabschlag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregeln verstoßen wird.

    Der Beratung wird deshalb dringend empfohlen, den Stichtag der Steuerentstehung und der sich darauf gründenden Behaltensfrist  sowie deren Ablauf vorzumerken. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Steuer entsteht. Sie endet nach fünf Jahren mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag der Steuerentstehung entspricht (§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB).

    1.1 Entstehung der Erbschaftsteuer

    Die Erbschaftsteuer entsteht im Erbfall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    ·im Regelfall und bei Schenkungen auf den Todesfall nach § 3

    Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Dem entspricht das Datum laut Sterbeurkunde. Es kommt nicht auf die Dauer einer etwaigen Erbauseinandersetzung, den Zeitpunkt eines Erbvergleich usw. und damit den Erhalt der alleinigen Verfügungsmacht über den eigenen Erbteil an;

    ·bei einem Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers, weil in diesem Zeitpunkt der schuldrechtliche Anspruch gegen den/die Erben entsteht. Unmaßgeblich ist die Auskehrung des Vermächtnisses;

    ·bei einem aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten

    Erwerb mit dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses;

    ·bei einem Erwerb unter auflösender Bedingung sofort, d.h. mit dem Todesfall/Erbfall; sie endet dann mit dem Eintritt der Bedingung;

    » bei einem Erwerb unter einer Auflage oder Bedingung mit dem Vollzug der Auflage bzw. der Erfüllung der Bedingung;

    » bei einer Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben, sofern keine Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben verfügt wurde, bzw. bei Veräußerung der Nacherben-Anwartschaft im Zeitpunkt der Übertragung.

    1.2 Entstehung der Schenkungsteuer

    Die Schenkungsteuer entsteht gemäß  § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    » im Regelfall mit der faktischen Ausführung der Zuwendung, d.h. im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bereicherung und damit nicht zwingend zeitgleich mit den Unterschriften unter einem Übertragsvertrag;

    » bei der Schenkung von Grundstücken schon vor der Eintragung im Grundbuch, nämlich dann, wenn der Beschenkte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen - Auflassung und Eintragungsbewilligung - vorliegen (vgl. BFH 26.9.90, BStBl  91 II, 320). Dies gilt auch für die mittelbare Schenkung.

    2. Anzeigepflicht bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen

    Fallen nachträglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG weg, so treffen sowohl den Steuerpflichtigen als auch den Steuerberater Anzeigepflichten.

    2.1 Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen

    Bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13 a

    Abs. 5 ErbStG folgt aus § 153 Abs. 2 AO für den Steuerpflichtigen die Pflicht, dem FA aus eigenem Antrieb mitzuteilen, daß die Voraussetzungen für die Vergünstigungen des Freibetrages für Betriebsvermögen und des Bewertungsabschlages nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind.

    2.2 Anzeigepflicht des Beraters und anderer Berechtigter

    Die Berichtigungspflicht erstreckt sich unter den gleichen Bedingungen auch auf den Steuerberater, der seinen Mandanten auf seine Verpflichtung hinweisen muß (BGH 1.11.66, DStZ B 67, 32; OLG Koblenz 15.12.82, wistra 82, 270; a.A.: Streck, DStR 85, 9). Teilweise unterstellt die Literatur dem Steuerberater sogar eine Pflicht zum selbständigen Tätigwerden (Blumers/Göggele, Handbuch des Verteidigers und Beraters in Steuerstrafverfahren, 2. Auflage 1989, 24f.).

    Der Berichtigungspflicht unterliegen gemäß § 45 AO ferner die Gesamtrechtsnachfolger sowie für den Steuerpflichtigen handelnde Personen im Rahmen von §§ 34, 35 AO.

    2.3 Rechtsfolgen unterlassener Anzeigepflichten

    Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflichten kann folgende Rechtsfolgen auslösen:

    » Steuerhinterziehung:

    Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer das FA pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt. Die vorsätzliche Nichtbeachtung der Anzeigepflicht führt zur strafbaren Steuerhinterziehung.

    » Steuerordnungswidrigkeit:

    Grob fahrlässiges Unterlassen der Nacherklärungspflicht schließt zwar ein vorsätzliches Handeln aus, führt aber als selbständige Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO regelmäßig zu einem Bußgeldbescheid. Ist die fehlende Nacherklärung dagegen auf einen Irrtum gegründet und wird der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a ErbStG deshalb nicht erkannt, so liegt - subjektiv - keine Ordnungswidrigkeit vor (vgl. NWB Beilage 2/94, Vogelberg: Die Selbstanzeige im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, VI 2a; a.A.: OLG Koblenz aaO).

    » Schadenersatz:

    Ein Berater, der seinen Mandanten durch eine falsche Beratung

    davon abhält, eine Selbstanzeige oder die Nacherklärung gemäß

    § 153 AO zu erstatten, macht sich im Rahmen der §§ 249 ff. BGB schadenersatzpflichtig (vgl. BGHZ 23, 222; BGH NJW 57, 586). Auch eine unterlassene Unterrichtung kann dann zum Schadenersatz verpflichten, wenn der Mandant deshalb einer straf- oder bußgeldbewährten Verfolgung ausgesetzt wird.

    3. Unschädliche Verfügungen

    Erbschaftsteuerlich führt nicht jede Verfügung über den Nachlaß zu einer schädlichen Veräußerung. Ohne negative Konsequenzen bleiben:

    » Weiterübertragung durch vorweggenommene Erbfolge:

    Es bleibt jedem unbenommen, das mit einem Übertragsvertrag erworbene begünstigte Betriebsvermögen vorzeitig und innerhalb der Sperrfrist weiter zu übertragen. Voraussetzung, um die Vergünstigungen nicht zu verlieren, ist: Es muß sich um eine voll unentgeltliche Übertragung handeln. Gemischte Schenkungen oder Schenkungen unter Leistungsauflagen führen zur Teilentgeltlichkeit der Weiterübertragung und beeinflussen so nachträglich die schenkungsteuerlichen Vorteile der ersten vorweggenommenen Erbfolge. Beispiel: Wer das vom Vater V. übernommene Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt oder gegen Rentenverpflichtung auf seine Kinder übertragen will, sollte die Sperrfrist abwarten oder sich fragen, warum der erste Übertragsvertrag nicht sofort mit den Enkeln des V. vereinbart wurde.

    » Erbauseinandersetzung:

    Erfreulich ist, daß der Ländererlaß ohnehin zerstrittenen Erben das Leben nicht noch schwerer macht und Vermögensverschiebungen bei einer Erbauseinandersetzung als unschädlich bezeichnet (aaO). Das gilt insbesondere für die klassischen Fälle, in denen einer der Miterben den ganzen Betrieb übernimmt, damit mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht, und entsprechende Abfindungen an die Miterben zahlen muß. Gemeint ist weiterhin der - unschädliche - Wertausgleich bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

    » Weitergabeverpflichtung:

    Sofern letztwillig oder im Übertragsvertrag angeordnete Weitergabeverpflichtungen - Sachvermächtnis, Vorausvermächtnis, Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder Auflage - erfüllt werden, handelt es sich um unschädliche Verfügungen (Ländererlasse, aaO, Tz. 42-44; Checkliste  ErbBstg. 10/97, S. 24, II. 3; Sonderdruck der ErbBstg., Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen, S. 25).

    » Betriebsvermögen als Abfindung:

    Folgendes Meisterstück haben das Erbschaftsteuerrecht und die o.g. Ländererlasse hervorgebracht: Wer Betriebsvermögen im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als Abfindung für seinen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft, eines Erb-ersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses erhält, kann zwar nicht die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG in Anspruch nehmen. Für den Erben stellt dies aber auch keine schädliche Verfügung dar.

    Wird jedoch zugewartet, weil man sich nicht schnell genug einigen kann und wird darum begünstigtes Betriebsvermögen von den Erben dafür verwendet, nicht den Verzicht zu honorieren, sondern die bereits entstandenen schuldrechtlichen Ansprüche - Geldvermächtnis, Pflichtteils-, Zugewinnausgleichs- und Erbersatzansprüche - abzufinden, handelt es sich um schädliche Verfügungen (Checkliste ErbBstg. 10/97, S. 22,  II. 1. c), f); Ländererlasse, aaO, Tz. 24, 49, 50).

    » Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft:

    Änderungen der Rechtsform im Rahmen des UmwStG - formwechselnde Umwandlung, Verschmelzung und Realteilung - sind unschädlich, auch wenn es sich rechtstechnisch um Veräußerungen handelt. Das gilt auch für Einbringungsvorgänge nach §§ 20, 24 UmwStG. Unschädlich sind die Einbringungen zum Buch-, Teil- oder einem Zwischenwert (Piltz, ZEV 97, 61, 67; Crezelius, DB 97, 1585,1586).

    4. Schädliche Verfügungen

    In den folgenden Fällen führen die Verfügungen über den Nachlaß zu einem rückwirkenden Verlust der Steuervergünstigungen:

    4.1 Bei gewerblichem und/oder freiberuflichem Betriebsvermögen

    » Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Gesellschaftsanteils:

    Ein Verstoß gegen die Behaltenspflicht liegt vor, wenn innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist ein durch Erbfall oder Übertragsvertrag erworbener Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb, ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder eine freiberufliche Praxis bzw. ein Sozietätsanteil veräußert wird. Die Ländererlasse beantworten nicht die Frage, ob dafür der schuldrechtliche Vertrag oder der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe maßgebend ist. Wer auf der sicheren Seite stehen will, schließt den Vertrag erst nach Ablauf der Sperrfrist ab.

    » Betriebsaufgabe:

    Ein knapper Hinweis in den Ländererlassen läßt darauf schließen, daß die ertragsteuerlichen Merkmale der Betriebsaufgabe vorliegen müssen, die ihrerseits auf einem Entschluß des Steuerpflichtigen beruht. Mithin gehören der Strukturwandel des Unternehmens (vgl. Schmidt, § 16 Rz. 176), der Tod des Einzelunternehmers, die Betriebsverpachtung und Betriebsunterbrechung nicht zu den schädlichen Maßnahmen i.S.d. Behaltensregelung. Etwas anderes könnte dagegen bei einem Konkurs gelten (vgl. hierzu Schmidt, § 4

    Rz. 319), weil der Große Senat des BFH entschieden hat, daß auch ein Rechtsvorgang - wie die Konkurseröffnung - zu Entnahmen führen kann (7.10.74, BStBl 75 II, 168).

    » Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen:

    Es gelten die ertragsteuerlichen Grundlagen des Begriffs einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Wird der Veräußerungserlös reinvestiert, werden die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG nicht beeinträchtigt (Hinweis auf Nachversteuerung, s. unter 6.).

    » Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach einer Umwandlung:

    Während die Umwandlung selbst unschädlich ist, führt der Verkauf so entstandener Personen- oder Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb der Behaltensfrist nachträglich zum Verlust der Vergünstigungen des § 13 a ErbStG.

    4.2 Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen    

    » Veräußerung:

    Es gelten dieselben Regeln wie bei dem gewerblichen und freiberuflichen Betriebsvermögen. Schädlich ist mithin die Veräußerung oder Betriebsaufgabe eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteils an einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Behaltensregeln beziehen sich auch hier auf begünstigtes Vermögen, das ertragsteuerlich zum landwirtschaft-

    lichen Betrieb gehört (Checkliste ErbBstg. 10/97, S. 20, I. 1.2 a), b).

    » Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen:

    Eine schädliche Veräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erlös aus dem Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen dem Höferecht folgend zur Abfindung weichender Erben verwendet wird.

    4.3 Entnahmebegrenzung gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

    Eine neue, gänzlich vertrackte Steuerfalle ist § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, daß der durch Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge erworbene Betrieb durch Überentnahmen ausgehöhlt, sozusagen „schleichend" veräußert wird, weil sich der Erwerber zu sehr aus seiner Firma bedient. Davon betroffen sind nur der Gewerbebetrieb, die freiberufliche Praxis, Anteile an entsprechenden Personengesellschaften und Anteile an begünstigten Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu folgendes:

    » Überentnahmen:

    Überentnahmen sind Entnahmen, die die Summe der Einlagen und Gewinne bzw. Gewinnanteile ab dem Entstehungszeitpunkt der Steuer bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres um mehr als 100.000 DM übersteigen. Achtung: Diese Entnahmebegrenzung gilt sogar dann, wenn die Entnahmen nur dazu dienen, die Erbschaftsteuer zu bezahlen.

    » Ausgleich durch Einlagen:

    Einlagen zur Vermeidung von Überentnahmen dürfen nicht über neue betriebliche Kredite refinanziert werden. Sie müssen vielmehr aus dem Privatvermögen stammen. Auf diese Weise fällt dann selbst ein buchstäblich in letzter Minute - also gegen Ende der Behaltenszeit - vorgenommener Ausgleich nicht unter den Mißbrauchstatbestand des § 42 AO.

    » Entnahmebegrenzung bei Personengesellschaften:

    Für Anteile an Personengesellschaften, die geschlossen durch den Erbfall oder eine vorweggenommene Erbfolge erworben wurden, gilt die Entnahmebegrenzung ohne weitere Besonderheiten.

    Bei Beteiligungen, die sich aus Altanteilen und neuen Anteilen zusammensetzen, wobei letztere (noch) innerhalb der Behaltensfrist durch Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge erworben wurden, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nur auf die neuen Anteile. Dabei wird vernachlässigt, daß es bei Personengesellschaften keine zwei Beteiligungen gibt. Alt- und Neuanteile wachsen hier sozusagen zu einem (homogenen) Anteil zusammen.

    Hinweis: Bei zu hohen Entnahmen bleibt im übrigen nur noch der Ausweg, die Personengesellschaft gemäß § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft zu überführen. Auf diese findet nämlich die Entnahmebegrenzung keine Anwendung (vgl. unten 5). Die Beratung muß zum eigenen Schutz auf diese Möglichkeit verweisen.

    » Beratungspflicht:

    Den Steuerberater wird es freuen, die Entnahmen seiner Mandanten überwachen zu müssen. Nach dem letzten Wirtschaftsjahr der Fünf-Jahres-Frist ist u.U. mit einer Betriebsprüfung zu rechnen, die neben ihren traditionellen Aufgaben dem Erbschaftsteuer-FA zusätzliche Hilfsdienste leistet. Wenn die vom Steuerberater auf der Grundlage der von ihm entwickelten Bilanzen erfolgte Berechnung für eine angeratene Entnahmebegrenzung verworfen wird, kann es leicht zu einer nicht mehr reparablen Überentnahme kommen.

    5. Schädliche Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften

    Die Ländererlasse listen in Tz. 62 alle Maßnahmen auf, die als Verstoß gegen die fünfjährige Behaltensregelung angesehen werden (aaO). Zu den rechtlich unproblematischen Fällen gehören die Veräußerung von Anteilen, die verdeckte Einlage in eine andere Kapitalgesellschaft, die Auflösung der Kapitalgesellschaft sowie die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, wenn der Erlös an die Gesellschafter verteilt wird. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

    » Altanteile und Neuanteile:

    Veräußert ein Gesellschafter mit alten und neuen Geschäftsanteilen nur einen Teil seiner Anteile, so soll nach den Ländererlassen nach der Devise „first in - first out" verfahren werden (aaO, Tz. 63). Betrifft der Verkauf - mengenmäßig - nur Altanteile, sind die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG für die Neuanteile, für die die Sperrfrist ggf. noch läuft, nicht gefährdet. Ob die Finanzverwaltung dieser (unwiderlegbaren?) Vermutung oder Fiktion? auch dann folgt, wenn der Notar bestimmungsgemäß den Verkauf von Neuanteilen beurkundet, wird sich zeigen (vgl. Crezelius, DB 97, 1584,1585 f.).

    » Herabsetzung des Nennkapitals:

    Die Herabsetzung des Nennkapitals ist nur dann schädlich, wenn es zu einer Auskehrung des Kapitals an die Gesellschafter kommt. Der Vorgang ist dagegen unschädlich, wenn es sich nur um eine nominelle Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung handelt und kein Kapital an die Gesellschafter zurückfließt.

    » Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen:

    Bereits die Entnahme einer einzelnen oder von mehreren wesent-lichen Betriebsgrundlagen ist eine schädliche Verfügung. Dabei ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage schon aus ertragsteuerlicher Sicht unscharf und führt oft genug zu Einsprüchen und Klagen. Wird nun daran zusätzlich das Behalten der Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG festgemacht, so wird es zwangsläufig zu weiteren Streitfällen kommen.

    In vielen Testamenten findet man bekanntlich Sachvermächtnisse - häufig über Betriebsgrundstücke -, die dem einen Kind zum Ausgleich dafür zugewiesen werden, daß das andere Kind den Betrieb übernimmt. Zusätzlich zum ertragsteuerlichen Entnahmeeffekt ist die Erfüllung des Vermächtnisses auch freibetragsschädlich.

    » Übertragung von Vermögen der Kapitalgesellschaft auf natürliche Personen, Personengesellschaften oder andere Körperschaften:

    Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 a.E. ErbStG verstößt es gegen die Behaltensregelung, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft gemäß §§ 3 bis 16 UmwStG übertragen wird. Warum ein u.U. handelsrechtlich erwünschter Rechtsformwechsel mit den Rechtsfolgen der §§ 14, 3 ff. UmwStG als schädliche Verfügung behandelt werden muß, der umgekehrte Fall unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG aber nicht, bleibt ein Geheimnis des Gesetzgebers.

    6. Nachversteuerung

    Der Freibetrag für Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag sind sachbezogene Vergünstigungen, mit der die Steuerbelastung des grundsätzlich steuerbaren Erwerbs entsprechend abgemildert wird. Eine Nachsteuer kann mithin nur in der Höhe des Betrages anfallen, um den die ursprüngliche Steuerbelastung höher gewesen wäre, wenn die Vergünstigungen nicht gegriffen hätten (zur Diskussion über schädliche Verfügungen nur über Teile des Betriebsvermögens und deren Folgen: Gebel, BB 97, 812 f. und Fn. 17-19). Hierbei gilt:

    6.1 Bei schädlichen Verfügungen des Erwerbers

    » Treten die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung des gesamten steuerbegünstigten Erwerbs ein, ist der Erwerber nachträglich so zu behandeln, als sei ihm von Anfang an nicht begünstigtes Vermögen zugefallen.

    » Treffen die Voraussetzungen für die Nachversteuerung nur für einen Teil des erworbenen Vermögens zu, so wird zunächst (nur) der Bewertungsabschlag reduziert. Wird jedoch durch die schädliche Verfügung der Freibetrag für Betriebsvermögen unterschritten, wird auch dieser entsprechend gekürzt.

    » In beiden Fällen bleibt der bei der ersten Veranlagung zugrunde gelegte Wertansatz des Betriebsvermögens unverändert.

    6.2 Bei schädlichen Verfügungen eines Miterwerbers

    Was aber geschieht, wenn ein Miterbe oder Mitbeschenkter seinen Anteil am Betriebsvermögen während der Sperrfrist veräußert? Gilt dann die Regel: „Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen"?

    Die Ländererlasse stellen darauf ab, wem und auf welche Art und Weise die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG zuteil wurden und wie dagegen verstoßen wurde (aaO, Tz. 7.7.2, Beispiele 19, 20):

    » Unmittelbarer Erwerb durch Erbfall oder Schenkung:

    Sind die Steuervorteile mehreren Beteiligten unmittelbar - Miterben, Vermächtnisnehmern, Beschenkten - zugute gekommen und verstößt einer von ihnen gegen die Behaltensregelung, so geht dies nur zu seinen Lasten.

    » Mittelbarer Erwerb:

    Sind die Steuervorteile mehreren Miterben zugute gekommen und haben diese  unschädlich über ihren Anteil am begünstigten Betriebsvermögen verfügt - z.B. im Rahmen der Erbauseinandersetzung -, so verlieren alle Betroffenen nachträglich die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG, wenn der „mittelbare" Erwerber gegen die Behaltensregelung verstößt.

    6.3 Neufestsetzung des Steuerbescheides

    Im Zuge der Nachversteuerung ist der ursprüngliche Erbschaftsteuer- bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

    Der Steuerpflichtige ist dabei darauf hinzuweisen, daß Verstöße gegen die Behaltensregelung nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind (vgl. oben, 2.1-2.3) .

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 11/1997, Seite 12

    Quelle: Ausgabe 11 / 1997 | Seite 12 | ID 101755