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  • 01.02.2006 | Darlehensvertrag

    Darlehen aus geschenkten Mitteln

    1.Ein Darlehensvertrag, bei dem der Vater im Rahmen eines Gesamtplans seiner Tochter die Darlehenssumme schenkt und die Tochter den geschenkten Betrag sogleich als Darlehen zurückreicht, ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Schenkung erst nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Tochter nie über den geschenkten Geldbetrag verfügen können und somit das Darlehen nicht aus eigenem Vermögen gewährt. 
    2.Bei den vom Vater für den Betrag vertragsgemäß gezahlten „Zinsen” handelt es sich nicht um abzugsfähige Werbungskosten, sondern um einkommensteuerlich unbeachtliche mittelbare Zuwendungen an seine Tochter. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu Stande gekommen ist und sowohl die Gestaltung des Vertrags als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Grundsätzlich wird ein Darlehensvertrag auch dann steuerlich anerkannt, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden sind, sofern Schenkung und Darlehen „unabhängig voneinander” vereinbart werden (BFH 18.12.90, BStBl II 91, 911; 18.1.01, BStBl II, 393).  

     

    Bei Abschluss des Darlehensvertrags befand sich der Darlehensbetrag noch nicht im Vermögen der Tochter. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie infolgedessen auch nicht frei über die ihr in Aussicht gestellten Geldbeträge verfügen (BFH 22.01.02, BStBl II 02, 685). Daher konnte die Tochter dem Kläger kein Darlehen aus eigenem Vermögen gewähren. 

     

    Praxishinweis

    Im Rahmen der Einkünfteverlagerung auf Kinder ist es grundsätzlich zulässig, den Kindern Geld zu schenken, das diese den Eltern wiederum als Darlehen zur Verfügung stellen. Diese Gestaltung kann allerdings nur dann anerkannt werden, wenn 

    • der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält und
    • – so das FG – kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geldschenkung und dem Rückfluss als Darlehen besteht.