01.03.2007 | Darlehensvertrag
Keine Eigenheimzulage bei verdeckter mittelbarer Grundstücksschenkung
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien – offenkundig – die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll (BFH 7.11.06, IX R 4/06, Abruf-Nr. 070152). |
Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung. Wegen seines geringen Nettogehalts (400 EUR pro Monat) schloss er mit seinem Vater V einen Darlehensvertrag ab. V beglich den Kaufpreis. Die Eltern refinanzierten das Darlehen mit einem Bankkredit, gesichert u.a. durch Grundschulden an der Eigentumswohnung sowie an einer anderen Immobilie der Eltern. Das FA gewährte keine EigZul, weil der Darlehensvertrag keinem Fremdvergleich standhalte und der Kläger keine Anschaffungskosten getragen habe.
Entscheidungsgründe
Nach § 1 EigZulG und § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf EigZul für die Anschaffung einer Eigentumswohnung. Der Kläger hat sie aber nicht gegen Entgelt erworben und damit nicht angeschafft. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt (BFH 17.8.05, BStBl II 05, 531).
Der Darlehensvertrag ist nach § 41 Abs. 2 S. 1 AO als Scheingeschäft zulagenrechtlich unerheblich. Erheblich ist vielmehr die dadurch verdeckte mittelbare Grundstücksschenkung. Ist bei einem Mietvertrag der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage, die Miete aufzubringen, ist der Mietvertrag nicht anzuerkennen (BFH 28.1.97, BStBl II 97, 655). Dasselbe gilt für einen Darlehensvertrag, wenn der Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen – wie hier – nicht erbringen kann.
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