01.09.2006 | Doppelbesteuerung
Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaft- und Einkommensteuer
Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim) bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu versteuern (BFH 14.3.06, VIII R 60/03, Abruf-Nr. 062152). |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein gewerbliches Seniorenheim, beerbte auf Grund eines notariellen einseitigen Testaments eine ehemalige Bewohnerin mit der Auflage, die Mittel für die Altenpflege zu verwenden. Das FA behandelte die Erbschaft als Betriebseinnahme.
Entscheidungsgründe
Die Erbschaft ist durch den Gewerbebetrieb der Klägerin, das Seniorenheim, veranlasst (BFH 27.5.98, BStBl II, 618, m.w.N.). Im Streitfall besteht ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der streitigen Erbschaft mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, denn die Altenpflege ist Gegenstand des Betriebs der Klägerin. Damit ergibt sich der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb bereits aus der testamentarischen Verwendungsbestimmung.
Dass die Klägerin vor der Testamentseröffnung von ihrer Erbeinsetzung nichts wusste und hinsichtlich der Erbschaft nicht von vornherein mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bei Ansprüchen, deren Zugang vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig ist, kann das subjektive Kriterium der Einkünfteerzielungsabsicht für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich nicht allein maßgeblich sein (BFH 22.7.88, BStBl II, 995). In solchen Fällen kann erst bei Kenntnis des Begünstigten von der unentgeltlichen Zuwendung eine Einkünfteerzielungsabsicht entstehen.
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