01.01.2001 · Fachbeitrag · Ehegattentestament
Gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten vor der Scheidung
| Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe zu Lebzeiten geschieden wurde. Dies gilt auch, wenn die Ehe zur Zeit des Todes eines Erblassers hätte geschieden werden können (§ 2077 Abs. 1 BGB). Für die Prognose ist zu prüfen, ob die Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden worden wäre, weil sie gescheitert war. Auf die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung (§ 1566 Abs. 1 BGB) kann nur abgestellt werden, wenn auch eine Einigung in allen Scheidungsfolgesachen (z.B. Nachscheidungsunterhalt) vorliegt (OLG Zweibrücken 17.8.00, 3 W 103/00, Rpfleger 00, 501). (Abruf-Nr. 001517) |
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