01.01.2005 | Eigenheimzulage
Weiterführung der Eigenheimzulage durch den überlebenden Ehegatten?
1.Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist grundsätzlich für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen. |
2.Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn der Anspruch auf EigZul in der Person des Erblassers bereits entstanden war. |
(BFH 15.7.04, III R 19/03, Abruf-Nr. 042713) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall verstarb der Ehemann im Jahr des Erstbezugs der Wohnung durch die Ehefrau (Klägerin) und Kinder, aber vor dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Der Anspruch auf EigZul in der Person des Erblassers war somit nicht gegeben. Erben waren die Klägerin zu ½ und die beiden Kinder zu je ¼. Erst im Folgejahr erfolgte die Erbauseinandersetzung, auf Grund derer die Klägerin das Alleineigentum an der Wohnung erhielt.
Mehrere innerhalb des ersten Jahres des Förderzeitraums erworbene Miteigentumsanteile bilden ein Objekt (BFH 9.11.94, BStBl II 95, 258, zu § 10e EStG). Der BFH sprach der Klägerin daher für ihren ursprünglichen Anteil von 1/2 und den nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteil von 1/4 als insgesamt ein Objekt den Fördergrundbetrag i.H. von 75% (50% über Kaufvertrag und 25% über Erbanfall) zu. Für den im Folgejahr im Wege der Erbauseinandersetzung hinzuerworbenen Miteigentumsanteil von ¼ gewährte der BFH die Begünstigung nicht, da es sich hierbei um den Erwerb eines eigenständigen Objekts handelt. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 EigZulG steht ein Miteigentumsanteil einer Wohnung gleich.
In Miteigentumsfällen ist jeder Erwerbsvorgang bezogen auf den Miteigentumsanteil selbstständig zu bewerten, auch wenn die Miteigentumsanteile zivilrechtlich durch Anteilsvereinigung untergehen (BFH 6.4.00, BStBl II 00, 414). Da die Auseinandersetzung über den Nachlass erst im Jahr nach dem Erstjahr erfolgte, blieb der hinzuerworbene Miteigentumsanteil zulagenrechtlich ein eigenständiges Objekt. Da die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes nur Anspruch auf EigZul für ein Objekt hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 EigZulG), kommt eine weitere EigZul für den im Wege der Erbauseinandersetzung hinzuerworbenen Anteil nicht in Betracht.
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