01.09.2007 | Eingetragene Lebenspartnerschaft
Lebenspartner: Freibetrag und Steuerklasse
Art. 3 Abs. 1und 3sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten (BFH 20.6.07, II R 56/05, Abruf-Nr. 072643). |
Entscheidungsgründe
Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung (FinMin Baden-Württemberg 15.9.05, DB 05, 2052; Slabon, ErbBstg 06, 131), wonach es Art. 3 Abs. 1und 3 GG nicht gebietet, die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften nach derselben Steuerklasse zu besteuern und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand – im Ergebnis ebenso zum Ehegattensplitting (BFH 26.1.06, BStBl II, 515). Wenn der Gesetzgeber eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten wolle, bedürfe es eines dies regelnden Steuergesetzes, an dem es derzeit noch fehle. (GS)