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  • 01.05.2006 | Erbauseinandersetzung

    Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen:Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 14.3.06

    von MinR Werner Seitz, Stuttgart

    Im Anschluss an das Schreiben zur Realteilung (BMF 28.2.06, BStBl I, 228) hat die Finanzverwaltung den Erlass zur Erbauseinandersetzung überarbeitet (BMF 14.3.06, BStBl I, 253, Abruf-Nr. 061242). Dabei wurde der Erbauseinandersetzungserlass von 1993 (BMF 11.1.93, BStBl I, 62) an die Rechtsentwicklung, insbesondere an die Vorschriften des § 6 Abs. 3und 5 EStG sowie § 16 Abs. 3 S. 2bis 4 EStG, angepasst und die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung und neue Verwaltungsanweisungen berücksichtigt. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen. 

     

    1. Trennung von Erbfall und Erbauseinandersetzung

    Nach wie vor bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit, sondern sind steuerlich getrennt zu würdigen. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft, zu deren gemeinschaftlichem Vermögen die Nachlassgegenstände gehören, über. 

     

    Gehört zum Nachlass Betriebsvermögen, das an mehrere Erben fällt, so erzielen fortan die Miterben gemeinschaftlich laufende Gewinneinkünfte. Dies gilt grundsätzlich so lange, bis sich die Erbengemeinschaft auseinan­dersetzt und einzelne Nachlassgegenstände (Einkunftsquellen) den Miterben übertragen werden. Es bleibt auch dabei, dass die Erbengemeinschaft neben Einkünften aus Gewerbetrieb auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbstständiger Arbeit erzielen kann, also insoweit keine Infektion durch den zum Nachlass gehörigen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfolgt. Allerdings kommt es in den Fällen, in denen der Erblasser selbstständig (Arzt, Rechtsanwalt) tätig war, nur dann ebenfalls zu Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sämtliche Miterben die entsprechende freiberufliche Qualifikation aufweisen. Anderenfalls wird der bisherige freiberufliche Betrieb durch die Miterben als gewerbliches Unternehmen geführt.