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  • 07.02.2008 | Erbauseinandersetzung

    Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung?

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Ein der Erbschaftsteuer unterliegendes Kaufrechtsvermächtnis/Vorausvermächtnis liegt nicht vor, wenn der Erblasser den Erben testamentarisch die Teilnahme an einer geschlossenen Versteigerung eines Nachlassgrundstücks einräumt, bei der der Meistbietende – bei einem Mindestgebot von 7/10 des Verkehrswerts – den Zuschlag erhält. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erbschaftsteuerlich unerhebliche Teilungsanordnung (FG München 22.3.06, 4 K 4978/03, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 12/07, Abruf-Nr. 080254).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin verstarb im März 1994. Sie wurde von 17 Erben beerbt. Die Erbquote des Klägers beträgt 2 %. Testamentarisch hat die Erblasserin verfügt, dass hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Wohn- und Geschäftshauses (Verkehrswert: 1.312.000 DM) vom Testamentsvollstrecker eine geschlossene Versteigerung unter den Miterben stattfinden soll. Dabei sollte derjenige das Grundstück erhalten, der das höchste Gebot legt, mindestens jedoch 7/10 des Verkehrswertes. Derjenige, der auf diese Weise das Meistgebot gelegt hat, erwirbt dann von der Erbengemeinschaft, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, das Grundstück. 

     

    Bei der Versteigerung erwarb der Kläger das Grundstück für 871.625 DM. Nach Ansicht des FA handelt es sich hier um ein Kaufrechtsvermächtnis. Es setzte auf die Differenz – zwischen dem gemeinem Wert des Grundstücks i.H. von 1.312.000 DM und dem Kaufpreis von 871.625 DM – von 440.375 DM ErbSt fest.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FG liegt kein Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechtsvermächtnisses zugunsten des Klägers vor. Die Anordnung der Erblasserin ist vielmehr eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, die nur die Erbauseinandersetzung betrifft und deshalb für die Bemessung der ErbSt unbeachtlich ist (BFH 1.4.92, BStBl II, 669). Ein Vorausvermächtnis liegt nur vor, wenn zu Lasten der übrigen Miterben ein Miterbe vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbteil etwas erhalten soll (§ 2150 BGB).