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  • 05.08.2011 | Erbausschlagung

    Minderjährige und Ausschlagung: Bekanntgabe der Genehmigung nur an Ergänzungspfleger

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da der Beschluss dem Kind gemäß § 41 Abs. 3 FamFG bekannt zu geben ist und die Bekanntgabe an das Kind nicht durch Zustellung an die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen kann (OLG Celle 4.5.11, 10 UF 78/11, Abruf-Nr. 112469).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser setzte testamentarisch die Kindesmutter eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ein. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat die Erbschaft ausgeschlagen, sodass die Erbschaft an das minderjährige Kind fiel. Daraufhin hat die Kindesmutter die Erbschaft auch als gesetzliche Vertreterin des betroffenen Kindes ausgeschlagen und die Genehmigung beim Familiengericht beantragt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, wer unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Ergänzungspfleger. Eine Verhinderung der Eltern oder - wie hier - eines allein sorgeberechtigten Elternteils ist gemäß § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB i.V. mit § 1796 Abs. 2 BGB insbesondere gegeben, wenn das Interesse des betroffenen Kindes zu dem Interesse der Kindesmutter in erheblichem Gegensatz steht. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das Kind grundsätzlich nicht in einem Erbausschlagungsverfahren vertreten, weil das Interesse des Kindes zu demjenigen der Mutter in erheblichem Gegensatz stehe, sodass die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (KG Berlin 4.3.10, 17 UF 5/10, FamRZ 10, 1171).  

     

    Nach § 41 Abs. 3 FamFG ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen bekannt zu geben, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird. Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist also auch dem Kind bekannt zu geben. Da das hier betroffene Kind gemäß § 9 Abs. 1 FamFG nicht verfahrensfähig ist, handeln gemäß § 9 Abs. 2 FamFG i.V. mit § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Eltern für das Kind. Die Bekanntgabe der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an die sorgeberechtigten Elternteile genügt aber nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 FamFG. Aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 FamFG, wonach der Beschluss „auch“ demjenigen bekannt zu geben ist, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, ergibt sich, dass die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 FamFG neben die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 FamFG tritt (BTDrucks. 16/6308, S. 197).