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  • 01.01.2007 | Erbengemeinschaft

    Gesamthandsgrundsatz

    Der Schuldner einer Nachlassforderung kann nach dem Gesamthandsgrundsatz nur an alle Miterben mit befreiender Wirkung leisten (OLG Koblenz 11.7.05, 12 U 647/04, Abruf-Nr. 052370).

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin verkaufte ihrem – später nicht erbberechtigten – Enkel (dem Beklagten) ihr Hausgrundstück. Der vereinbarte Kaufpreis sollte nach dem Vertrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tode der Erblasserin „an deren Erben“ gezahlt werden. Erben wurden die beiden Söhne A (der Kläger) und B zu je 1/3, sowie die beiden Töchter der vorverstorbenen Tochter C zu je 1/6. Der Beklagte (Sohn des B) überwies zwei Drittel der geschuldeten Summe als „Erbauszahlung“ auf ein Nachlasskonto. Das restliche Drittel hatte er angeblich an seinen Vater B überwiesen, nachdem dieser Zahlung an sich gefordert hatte. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des restlichen Drittels der geschuldeten Summe an die Erbengemeinschaft. Das LG hat der Klage stattgegeben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Selbst wenn die Zahlung an B tatsächlich erbracht wurde, konnte diese Zahlung keine Erfüllungswirkung entfalten. Leistungen Dritter kann ein Miterbe nur zugunsten aller Miterben einfordern (BGHZ 146, 310, 314). Der Schuldner der Nachlassforderung, hier also der Beklagte, kann nach dem Gesamthandsgrundsatz nur an alle Miterben mit befreiender Wirkung leisten (Dütz, in: MünchKomm-BGB § 2039 Rn. 10). 

    • Weder kann ein einzelner Miterbe dem ohne oder gegen den Willen der anderen Miterben vorgreifen,
    • noch darf ein Dritter als Nachlassschuldner mit Rechtswirkung für und gegen die Erbengemeinschaft Einfluss auf die Auseinandersetzung nehmen.

     

    Das Gesetz will in § 2039 BGB gerade verhindern, dass durch Rechtshandlungen zwischen einem Nachlassschuldner und einem einzelnen Miterben ohne Ermächtigung durch die Erbengemeinschaft in die Auseinandersetzung eingegriffen wird. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2039 BGB tritt deshalb die Erfüllung einer Nachlassforderung nur dann ein, wenn der Schuldner an die ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht aber dann, wenn er seine Leistung allein an einen Miterben erbringt.