12.03.2010 | Erbengemeinschaft
Zufluss von Zinsen auf gestundeten Pflichtteil
Ein Wirtschaftsgut fließt den einzelnen Miterben einer - nicht gewerblich tätigen - Erbengemeinschaft nach der Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in dem Zeitpunkt unmittelbar zu (§ 11 Abs. 1 EStG), in dem die Verfügungsmacht der Erbengemeinschaft begründet wird (FG Hamburg 1.10.09, 6 K 45/07, Abruf-Nr. 100666). |
Sachverhalt
Die Klägerin und ihre Geschwister machten ihrer Mutter (M) gegenüber den Pflichtteil am Erbe des Vaters geltend, verzichteten aber bis zu deren Tod auf eine Auszahlung. Die Pflichtteilsansprüche wurden mit 5 % p.a. verzinst. Das FA ging von einem Zufluss der gesamten Stundungszinsen für 13 Jahre im Todesjahr der M aus. Nach Ansicht der Klägerin seien die Zinsen wegen des noch ungeteilten Nachlasses nicht zugeflossen.
Entscheidungsgründe
Die Zinsen sind im Todesjahr der M nach § 20 EStG zu versteuern. Einnahmen fließen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zu, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Maßgeblich ist nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft. Das Gericht folgt dem BMF-Erlass vom 14.3.06 (BStBl I 06, 253), wonach den Miterben Einkünfte nach § 20 und § 21 EStG nach dem Erbfall und vor der Erbauseinandersetzung gemeinsam zufließen und ihnen nach ihren Erbanteilen zuzurechnen sind.
Zwar sind die Zinsansprüche mit dem Tod der M nicht durch Konfusion erloschen, da vor der Erbauseinandersetzung zivilrechtlich keine Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Miterben eintreten kann. Auch begründet die Miterbenstellung noch keine tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass, denn über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB) verfügen. Ebenso wenig kann der Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Andererseits hat die Klägerin mit dem Anfall der Erbschaft wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (Bruchteilsbetrachtung).
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