10.04.2008 | Erbenhaftung
Steuerhinterziehung durch Erblasser – Frage nach der Beweislast
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind auch bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Beweislasterleichterungen sind bei nicht behebbaren Zweifeln unzulässig. Nur die Höhe hinterzogener Steuern kann – mit Einschränkungen – geschätzt werden (BFH 20.6.07, II R 66/06, Abruf-Nr. 080793). |
Sachverhalt
Der Erblasser V war Steuerberater und hatte 1994 seine Mandantin M beerbt und die Erbschaft versteuert. Im November 1997 verstarb V. Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters. In 2001 führten strafrechtliche Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass M zu Lebzeiten Kapitalvermögen anonymisiert auf eine Bank in Luxemburg transferiert hatte. Das FA nahm an, dass dieses Vermögen beim Tod der M noch in Luxemburg angelegt war und deshalb von V hätte versteuert werden müssen. Es änderte den ursprünglichen Bescheid wegen neuer Tatsachen. Entscheidend für diese Vorgehensweise des FA war, dass die Klägerin sich geweigert hatte, an der Aufklärung der Frage mitzuwirken, ob das besagte Vermögen beim Tod der M noch in Luxemburg angelegt war.
Das FG ging wie das FA davon aus, dass M zu ihren Lebzeiten nicht anderweitig über das Vermögen verfügt hat und berief sich darauf, dass die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sache geäußert habe. Die Klägerin rügte mit der Revision, dass das FG seine Überzeugung nicht auf Tatsachen, sondern nur auf Vermutungen und auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin gestützt habe. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf.
Entscheidungsgründe
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung müssen auch bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein. Der BFH war zwar wie das FG der Auffassung, dass der Kapitaltransfer nach Luxemburg ausreichend belegt war. Bewiesen werden muss aber, dass das Kapital im Jahr 1994 noch vorhanden war, denn nur dann lägen die Voraussetzungen für eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor. Ferner durfte die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Das konnte aber im Streitfall nur erfüllt sein, wenn V auch tatsächlich Erbschaftsteuer hinterzogen hatte. Diesen Vorwurf hätte dann auch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen müssen. Eine Steuerhinterziehung kann aber nur angenommen werden, wenn das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden war und V von dem Vorhandensein des Kapitals gewusst hat. Die dafür erforderlichen Feststellungen sind nach den Vorschriften der AO und FGO zu treffen. Dabei ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten. Das bedeutet, dass die objektive Beweislast für steueranspruchsbegründende Tatsachen bei der Behörde liegen.
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