15.05.2008 | Erbfall
Fiktiver Anspruch auf Zugewinnausgleich
Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind das Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren (BFH 27.6.07, II R 39/05, Abruf-Nr. 072860). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten um die Frage, ob zur Berechnung der steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 ErbStG) das Anfangsvermögen des Erblassers zu indexieren ist.
Wird im Todesfall der Zugewinn nicht konkret nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, weil der überlebende Ehegatte Erbe wird, gilt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Betrag, den der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG.
Obwohl in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich keine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zusteht, wird eine solche für die ErbSt fiktiv errechnet und vom Erwerb abgezogen. Der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch wird dabei nach denselben zivilrechtlichen Grundsätzen berechnet wie ein tatsächlich geltend gemachter.
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