01.01.2001 · Fachbeitrag · Erbquote
Ist die tatsächliche Erbquote oder die laut Erbschein bei der ErbSt anzusetzen?
| Erhält ein Erbe auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Eintritts- oder qualifizierten Nachfolgeklausel einen wertmäßig höheren Anteil am Gesamtnachlass als es dem im Erbschein festgestellten gesetzlichen Anteil entspricht, darf für die ErbSt nicht von den gesetzlichen Quoten abgewichen werden (FG Niedersachsen 23.2.00, 3 K 612/96, n.rkr., EFG 00, 960). (Abruf-Nr. 001256) |
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