Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.05.2011 | Erbrecht

    Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Bei einer Teilungsanordnung, durch die der Erblasser unter Ausschluss einer Ausgleichspflicht einem von mehreren Miterben Gegenstände zuweist, die wertvoller sind, als es dem Erbteil des Miterben entspricht, liegt
    • eine reine Teilungsanordnung vor, soweit eine Anrechnung auf den Erbteil des Miterben möglich ist, und
    • in Höhe des Mehrwerts ein Vorausvermächtnis.
    (BFH 6.10.10, II R 29/09, Abruf-Nr. 111453)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und ihre Schwestern S1 und S2 beerbten aufgrund eines notariellen Testaments ihren verstorbenen Vater V, der sie zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. V traf dazu folgende Verfügung: „Diese Erbeinsetzung gilt für diejenigen Nachlassgegenstände, über die ich nicht durch Teilungsanordnung und Vermächtnisse verfügt habe.“ Es folgten umfangreiche Teilungsanordnungen. Von dem danach verbleibenden Barvermögen sollten S1 55 % und S2 45 % erhalten. Im Vorwort des Testaments führte V aus, er habe keines der Kinder benachteiligen wollen, hoffe jedoch andererseits, dass seine Kinder insbesondere die von ihm vorgenommene Teilungsanordnung akzeptieren.  

     

    Das FA setzte ErbSt gegen die drei Erbinnen fest. Es nahm dabei an, aufgrund der Teilungsanordnung hätten die Erbquoten der drei Schwestern nicht jeweils 1/3 betragen, sondern je 55/155 für die K und S1 sowie 45/155 für S2. S1 und S2 hätten nämlich das nach Abzug des der Klägerin zustehenden Anteils verbleibende Barvermögen im Verhältnis 55 zu 45 erhalten sollen. K habe insgesamt wertmäßig den gleichen Anteil wie S1 bekommen sollen. Der Nenner betrage daher (55 + 55 + 45 =) 155.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat das Testament zu Unrecht dahingehend ausgelegt, V habe K und S1 jeweils mit Erbquoten von 55/155 und S2 mit einer Erbquote von 45/155 zu seinen Erbinnen eingesetzt. Wie V in dem Testament eindeutig ausgeführt hat, gilt die Erbeinsetzung zu gleichen Teilen für diejenigen Nachlassgegenstände, über die er nicht durch Teilungsanordnung und Vermächtnisse verfügt hat, sofern er für diese keine Einzelanordnungen getroffen hat.