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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Erbrecht

    Schuldrechtsreform und Erbrecht

    | Die Schuldrechtsmodernisierung hat die erbrechtlichen Vorschriften des BGB von unmittelbaren Änderungen weitgehend verschont. Im 5. Buch sind nur einige Vorschriften redaktionell angepasst worden. Allerdings hat die Änderung der allgemeinen Vorschriften der Verjährung mittelbare Auswirkungen auf die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche. Entsprechendes gilt für den neuen Grundtatbestand der Leistungsstörungen in § 280 BGB. Dessen Neuregelung kann Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem durch ein Vermächtnis Beschwerten und dem Bedachten haben. Wir stellen die Auswirkungen in einem Überblick vor (wegen weiterer Einzelheiten siehe Brambring ZEV 02, 137). |