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  • 07.09.2010 | Erbrecht

    Steuerrecht: Die spanische Ferienimmobilie

    von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA Erbrecht, RAin Katharina Kroll und RA Frank Westermann, Münster

    Sowohl in Spanien als auch in Deutschland ist der Vermögensübergang im Wege der Schenkung oder von Todes wegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen.  

    1. Persönliche Erbschaftsteuerpflicht

    Persönlich steuerpflichtig ist grundsätzlich der Erwerber, also derjenige, der durch Erbfall oder Schenkung eine Bereicherung erfahren hat. Dies können natürliche und juristische Personen sein.  

     

    1.1 Deutsche Regelungen

    Die unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Inländer sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG vor allem natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Die Inländereigenschaft hängt nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern von dem Wohnsitz und/oder dem gewöhnlichen Aufenthalt ab.  

     

    Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, mit Ausnahme abweichender Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), der gesamte Erwerb der ErbSt/SchenkSt, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte im In- oder Ausland belegen sind. Über § 21 ErbStG werden die von einem ausländischen Staat erhobenen Steuern dann unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist aber auch Voraussetzung für die Steuervergünstigungen nach dem ErbStG. So erfordert die Inanspruchnahme der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.