09.10.2008 | Erbrechtsreform
Zuwendungen unter Anrechnung auf den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Das Gesetz zur Reform des Erbrechts (Abruf-Nr. 082703) sieht u.a. folgende Änderungen vor:
- Reform der Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB-E, § 2050 Abs. 4 BGB-E, § 2053 Abs. 1 BGB-E, § 2278 Abs. 2 BGB-E),
- Reform des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2315 BGB).
Der folgende Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen bestehendem und geplantem Recht und die sich daraus ergebenden Gestaltungskonsequenzen auf.
1. Geänderte Bestimmungen zur Anrechnung auf den Pflichtteil
Die Voraussetzungen, unter denen ein Erblasser anordnen kann, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, sind derzeit sehr eng gefasst. Nach § 2315 Abs. 1 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil nur anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine Anrechnungsbestimmung nach vollendeter Zuwendung wird nur für möglich erachtet, wenn schon bei der Vornahme der Zuwendung ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde (Mayer, ZErb 07, 130, 133).
Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass die Anrechnung bereits vor oder bei der Zuwendung angeordnet werden muss, wenn eine spätere Kürzung des Pflichtteils in Betracht gezogen wird. Während bei Grundstücksgeschäften und anderen beurkundungsbedürftigen Geschäften davon ausgegangen werden kann, dass der beurkundende Notar den Zuwendenden entsprechend belehrt, ist in anderen Fällen, z.B. bei Geldschenkungen, nicht davon auszugehen, dass der Erblasser diese Rechtslage kennt und sich folglich auch keine Gedanken macht, ob er eine Anrechnung will.
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