03.09.2009 | Erbschaftsteuer
Ausgezahlte Lebensversicherung führt zu einer Bereicherung des Lebensgefährten
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Erhält der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anlässlich des Todes seiner Partnerin als Begünstigter einer Lebensversicherung die Versicherungssumme, fällt ErbSt auch dann an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat (Hessisches FG 2.4.09, 1 K 2778/07, rkr., Abruf-Nr. 092469). |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Begünstigter einer Lebensversicherung seiner verstorbenen Lebensgefährtin E, die als Versicherungsnehmerin die Versicherung auf ihr Leben abgeschlossen und die Prämien von ihrem eigenen Konto gezahlt hat. K und E lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, führten einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt.
Das FA behandelte die an K ausgezahlte Lebensversicherung als sonstigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zugunsten des K. Dieser machte geltend, er sei nicht bereichert, da er etwa 2/3 der Lebenshaltungskosten und alle übrigen Aufwendungen (Urlaub, Anschaffungen) vollständig getragen habe. Nur deshalb habe E die Prämien leisten können.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat die Versicherungssumme als Begünstigter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erworben. Bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 331 Abs. 1 BGB) handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb dem Erwerb von Todes wegen zugerechnet wird, weil die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten erst beim Tode des Erblassers als Zuwendung eintritt.
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