01.04.2006 | Erbschaftsteuer
Keine Anrechung spanischer ErbSt
Eine Anrechnung spanischer ErbSt nach § 21 ErbStG ist nicht möglich, wenn es sich bei dem ausländischen Vermögen um ein spanisches Bankguthaben handelt und der Erblasser zurzeit seines Todes Inländer war (FG München 6.7.05, 4 K 3290/03, Rev. eingelegt (BFH: II R 45/05), Abruf-Nr. 060038). |
Sachverhalt
Die Klägerin erbte ein bei einer spanischen Bank geführtes Guthaben. Die Klägerin beantragte die Anrechnung der spanischen ErbSt auf die deutsche ErbSt und ferner die Erstattung der spanischen ErbSt, soweit diese die deutsche ErbSt überstieg. Das FA berücksichtigte die spanische ErbSt lediglich als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
Entscheidungsgründe
Wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Inländer war, ist eine Anrechnung der spanischen ErbSt nur möglich, wenn das ausländische Vermögen unter den Begriff des Inlandsvermögens nach § 121 BewG fällt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Dies ist im Streitfall nicht gegeben, weil Bankguthaben nicht unter das Inlandsvermögen nach § 121 BewG fallen. Nach spanischem ErbSt-Recht sind Bankguthaben aber auch dann spanisches Vermögen, wenn der Kontoinhaber in Spanien keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt es nun wie hier zu einer Anrechnungslücke, weil der ausländische Staat einen weiteren Inlandsvermögensbegriff hat, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung hinsichtlich des im Ausland belegenen Vermögensgegenstandes. Die daraus resultierende Mehrbelastung verstößt jedoch nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht. Aufgabe des deutschen Staates ist es nicht, auf seine Kosten andere EU-Staaten zu subventionieren.
Eine Erstattung deutscher ErbSt bei Anrechnung einer höheren ausländischen ErbSt ist im Übrigen selbst dann ausgeschlossen, wenn § 21 ErbStG greift. Denn die gezahlte ausländische ErbSt ist keine Vorauszahlung auf die deutsche ErbSt.
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